Nutzungsbedingungen
Sonnen-Apotheke Elchingen
Hiermit bestätige ich die Buchung zur Testung und die Richtigkeit der Angaben.
Hiermit bestätige ich eine Testung nach SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und gebe mein Einverständnis, respektive ausdrückliche Willenserklärung zur Testung ab. Hiermit bestätige ich den berechtigten Bedarf zur Testung gem. SARS-CoV-2 TestV und kann entsprechende und/ oder notwendige Nachweise vor Ort vorlegen.
Wir – die abgebende und durchführende Apotheke – verarbeiten die oben aufgeführten Daten zu Ihrer Person, um Ihre Berechtigung zur kostenfreien Testung gem. Vollzug der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) zu prüfen und um missbräuchliches Vorgehen (Mehrfachabgaben innerhalb des in der TestV festgelegten Zeitraums) zu verhindern. Hiermit bestätige ich als asymptomatische Person den Anspruch auf Testung gem. TestV, sofern keine weiteren und/ oder gegensätzlichen Angaben gemacht werden. Hiermit willige ich ein, dass meine Kontaktdaten im Rahmen der Testung, insbesondere gem. §§ 2-5 Coronavirus-TestV aufgenommen, gespeichert, für die Ausstellung des Ergebnisses des Tests, zur Kontaktaufnahme der in Anspruch nehmenden Person oder Ihres Vertreters und ggfs. zur Weiterleitung an Ämter, Behörden und der für die Kosten aufkommenden Ansprechpartner, wie Krankenkasse oder Versorgungskammer.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG, § 6 Abs. 2 TestV, § 4 Abs. 1 Satz 3 SchutzmV. Die Löschung Ihrer Daten erfolgt bis spätestens zum 31. Dezember 2024. Die schriftliche Bereitstellung Ihrer Daten ist freiwillig. Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Berichtigung unrichtiger Daten sowie auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Sie haben zudem das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie auf Einschränkung der Datenverarbeitung. Ferner haben Sie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Ich bestätige durch meine Anmeldung, dass eine POC-Antigen-Schnelltest Testung vorgenommen werden soll. Mit der Buchung des Termins wird die Inanspruchnahme, das Erscheinen und die Durchführung der Testung bestätigt. Das Anmelden, buchen des Termins und das akzeptieren der Nutzungsbedingungen stellen Ihre digitale Anmeldung, als digitale Signatur dar, wodurch eine Unterschrift vor Ort zur Testung gefordert werden kann, aber entbehrt werden könnte. Bei Anspruch auf eine kostenlose Testung gem. TestV, wird der oder werden die Anspruchsgrundlagen bestätigt und entsprechende Nachweise zur Testung mitgebracht und vorgewiesen. Mit der Buchung des Termins wird vom Kunden automatisch bestätigt, dass eine kostenlose Bürgertest nach § 4a TestV durchgeführt wird. Dies wird vor Ort, durch den Check-in der zu testenden Person, nochmals bestätigt. Eine weitere Bestätigung der Duchführung stellt das Test-Ergebnis und dessen Versand und/ oder Bereitstellung einer schriftliche Ausstellung oder Ausdruck dar, wobei es der zu testenden Person obliegt die E-Mail Adresse korrekt anzugeben und ggfs. vor Ort nochmals zu überprüfen. Da das Test-Ergebnis auch über weitere Programme erstellt und versendet werden kann, als auch schriftlich und/ oder als Ausdruck bereit gestellt werden kann, genügt die Anmeldung und Buchung eines Termins, durch die zu testende Person, zur Bestätigung der Testung, spätestens 1h nach fixiertem Termin, ausgenommen hiervon sind vom Kunden online vorgenommene Termin Verlegungen oder telefonisch oder per E-Mail mitgeteilte Termin Änderungen. Es obliegt der zu testende Person, Ihren Termin zu verlegen, erneut zu buchen oder alternativ anzurufen oder per E-Mail Änderungen am Termin mitzuteilen oder zu stornieren. Dies soll die Anzahl an Fehl- oder Leerbuchungen reduzieren, welche Termine blockieren für ernsthaft an einer Testung interessierte Personen und/oder Ressourcen verschwenden, bspw. (Material-)Bereitstellung, (Material-) Vorbereitung der Testung, Personalplanung, (an- und ablegen der) Schutzausrüstung, etc. Bei nicht Einhaltung der Stornierungsregeln und/ oder nicht Einhaltung der jeweils aktuell gültigen COVID-19-Regeln, wie bspw. Abstandsregeln, (FFP2-)Maskenpflicht, als auch der Quarantäne-Verordnung(-en), IFSG, Verweigerung der Nachweise zum Anspruch auf kostenfreie Testung, einer ordentlichen Testung, Verweigerung des Testergebnisses und/ oder Gefährdung Dritter oder Mitarbeitern, als auch bei Verstößen des Hausrechts, Sach- und/oder Datenbeschädigung oder Vandalismus, behalten wir uns vor ggfs. Sanktionsmaßnahmen zu veranlassen wie bspw. die E-Mail Adresse zeitweise nicht zuzulassen, zeitlich begrenzter Ausschluss der Person, Gebrauch des Hausrechts auszuüben und des Grundstücks zu verweisen, etc. Der Anspruch auf kostenfreie Testung nach TestV garantiert keine freie (Kunden-)Auswahl des Tests bzw. der Abstrichart. Anspruch auf kostenfreie Testung (Schnelltest) besteht lediglich auf Nasen- und/ oder Rachenabstrich. Weitere Abstricharten sind nicht verpflichtend anzubieten. Geringere Verfügbarkeit und höhere Preise können zu Engpässen anderer Abstricharten führen, deren Verwendung vor Ort untersagt werden, aufgrund von nicht Einhaltung der Anwendungsvoraussetzungen, als auch nur gegen Gebühr offeriert und angewendet werden. Ohne Nachweis erlischt der Anspruch auf kostenfreie Testung. Sofern die Testung aus anderen Gründen durchgeführt wird, als der Bürgertestung nach § 4a TestV, hat dies die zu testende Person bei der Anmeldung anzugeben oder spätestens vor Ort beim Check-in mitzuteilen. Dies gilt nicht nur für kostenpflichtige Testungen, sondern auch für weitere kostenfreie Testungen nach TestV, bspw. § 2 Kontaktperson. Die zu testende Person bestätigt Ihren Anspruch auf kostenfreie Testung und hat notwendige Bestätigungen vor Ort unaufgefordert vorzulegen oder vorzuzeigen.
Wir bitten Sie Ihren QR-Code zum Check-in und Ihren Ausweis und ggfs. weitere Nachweise/ Bestätigungen zur/ vor der Testung bereit zu halten, um Ihnen und den nachfolgenden Personen eine schnelle und reibungslose Testung bieten zu können.
Bitte beachten Sie bei der Buchung oder spätestens beim Check-in, die Angabe des Testgrunds bzw. des Anspruchs der Testung, da die Anspruchsgrundlage(-n) und deren (anonymisierte) Anzahl meldepflichtig sind.
Bitte beachten Sie, dass der Begriff (enge) Kontaktperson nach § 2 TestV und durch das RKI definiert ist und durch den (bestätigten) Kontakt zu einer infizierten Person definiert ist, welche sich als positiv bestätigt hatte, mittels Nukleinsäurenachweis (PCR), hierzu dienen Schreiben des zuständigen Gesundheitsamts oder Meldung "erhöhtes Risiko" der CoronaWarnApp (CWA) als Nachweis. Das generelle "Treffen" Dritter, Teilnahme an Veranstaltungen oder Termine zur Körperpflege gelten nicht als Kontaktperson.
Einverständniserklärung der Eltern, Erziehungsberechtigten oder ggfs. bevollmächtigte Vertreter der Erziehungsberechtigten erfolgt, indem die genannten Personen bzw. Erziehungsberechtigten dazu aufgefordert sind, die Termin-Buchung stellvertretend für Ihre Kinder zu veranlassen. Die Termin Buchung der Eltern/ Erziehungsberechtigten, deren Anwesenheit, ggfs. der Check-in der durch die Eltern vorgenommen wird und die Zustimmung der Testung vor Ort oder eine separat mitgeführte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bestätigen somit Ihr Einverständis für Ihr(e) minderjährigen Kinder, insbesondere jenen unter 16 Jährigen. Zusätzlich zur bereits erfolgten Einverständniserklärung zur Testung, Testung von Kindern, anhand der Anmeldung, sollte eine separate Einverständniserklärung der Eltern zur Testung oder Vertretungsvollmacht der Erziehungsberechtigten, bspw. für Angehörige mitgeführt werden, welche ggfs. eingefordert und in Empfang genommen werden kann oder eine Abschrift/ Kopie / E-Mail zur Dokumentation gefordert werden kann.* Jene Regelungen und gesondert vorzubereitende(-n) Einverständniserklärung(-en) gilt/gelten ebenfalls für Art der Ergebnismitteilung und des Test- bzw. Ergebnis-Adressaten, welche nur der betroffenen bzw. getestenden Person oder deren gesetzlichen Verteter und/ oder Erziehungsbevollmächtigten übermittelt wird. Eine Einverständniserklärung oder Befreiung der Einhaltung und ggfs. Bevollmächtigung oder Empfangs- und Vertretungsvollmacht sollen, als Sicherungsmaßnahme bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten dienen und zur Einhaltung nach Artikel 9 DSGVO beitragen. Es erfolgt keine Weitgabe an Dritte, für weitere bzw. alternative Kommunikationsmittel oder Anbindung an (weitere) Dienste oder Dritte. Lediglich auf Wunsch und/ oder Anforderung des Patienten werden weitere Anbindungen und/oder Leistungen von Dritten angeboten oder freigeschalten, zur Sicherung von Daten, welche ggfs., versehentlich, voraussichtlich oder wissentlich angefordert, abgefragt, zu übermittelnd oder (weiter) verarbeitet werden, welche nur anhand einer separaten und auf den jeweiligen Zweck beschränkte ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nachgekommen wird, insbesondere aufgrund der Sensibilität der Daten(Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DS-GVO)* *Bei regelmäßiger Testung können Ausnahmeregelungen und/ oder individuelle Regelungen, bspw. einem Patienten-Profil, Patienten-Kartei (schriftl./ "offline") oder einer hinterlegten Einverständinserklärung erfolgen. Mit Buchung,, Check-in, spätestens mit Abruf Ihres Ergebnisses bestätige ich, die zu testende Person, gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Test, die ordnungsgemäße Durchführung des Tests.
Für Testungen außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke und insbesondere Testungen am Wochenende sind Termine notwendig.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO i.V.m. § 9 Abs. 1 IfSG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG, § 6 Abs. 2 TestV, § 4 Abs. 1 Satz 3 SchutzmV. Um die unverzügliche Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes mit Ihnen zu gewährleisten, erheben wir die Rufnummer und – sofern angegeben - E-Mail-Adresse nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 9 Abs. 1 IfSG. Im Rahmen der Abrechnung sind wir gesetzlich verpflichtet, die folgenden Daten von Ihnen zu speichern: Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Anschrift, Art der Leistung, Testgrund nach §§ 2 bis 4b TestV, Tag, Uhrzeit und das Ergebnis der Testung, Test-ID, Mitteilungsweg des Ergebnisses,Zustimmung/Ablehnung der Übermittlung an die Corona-Warn-App, bei positivem Ergebnis Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt sowie diese Bestätigung zur Durchführung des Tests. Diese Daten werden nicht zu Abrechnungszwecken an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung übermittelt, können aber im Rahmen einer eventuellen Abrechnungsprüfung verwendet werden. Die Verarbeitung Personen bezogener Daten und deren Bereitstellung an oder für Dritte ist nur im Fall einer kostenpflichtigen Testungen, respektive der Fälle bei kostenlosen Testungen nach TestV, eines positiven Testergebnisses gegeben, welches dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet wird und diesem ihre persönlichen Daten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 IfSG weiterzugeben sind oder des Falles einer Prüfung, u.a. behördliche Prüfung bzw. von Amtswegen zur ordnungsgemäßen Leistungs-, Durchführungs- und Testdokumentation oder Abrechnungsprüfung durch die KVen (KVB).
Rechtsgrundlage ist Artikel 9 Abs. 2 lit. b DSGVO i.V.m. § 7 Abs. 5 und 6, § 7a TestV i.V.m. den darauf beruhenden Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die schriftliche Bereitstellung Ihrer Daten ist freiwillig. Ohne diese als Pflichtfelder markierten Daten können wir den Test jedoch nicht durchführen.
Die buchende und/ oder die zu testende Person und deren Begleitpersonen bestätigen die aktuellen Corona-Maßnahmen zu kennen und vor Ort einzuhalten, bspw. Abstand halten und Maskenpflicht, welche bitte als FFP2-Maske auf dem Areal der Apotheke und Teststelle, inkl. Außenflächen und Parkplätzen zu tragen ist. Die Angaben der zu testenden Person wurden wahrheitsgemäß getätigt und sind es mindestens bis zum Zeitpunkt der Testung, andernfalls werden Änderungen oder Korrekturen von der zu testenden Person mitgeteilt. Bei unvollständigen,, fehlerhaften oder falschen Angaben sind diese durch mitwirken der zu testenden Person / Testung in Anspruch nehmende Person wahrheitsgemäß zu aktualisieren, andernfalls kann keine kostenlose Testung nach TestV vorgenommen werden und/ oder die Testung verweigert werden. POC-Antigen-Schnelltests werden generell als Nasen-, Rachen oder Nasen- und Rachenabstrich durchgeführt. Eine alternative Testung (PCR) und/ oder Variante der Abstrich Entnahme kann unter Einhaltung der Hersteller Angaben und / oder Anforderungen, der ordnungsgemäßen Durchführung, Einhaltung der Verwendung zugelassener (Schnell-)Tests, Einhaltung der TestV bzgl. Anspruchsgrundlage(-n), Zulässigkeit der Testung und/ oder berechtigte Testung, auf/ mit ärztlichem Attest, unter Berücksichtigung der zum Test-Zeitpunkt aktuellen Verfügbarkeit (Bestand) und Auslastung, aufgrund des zusätzlichen zeitlichen Aufwands verwendet werden. Test durchführende Personen sind angewiesen oben genannten Anforderungen einzuhalten. Es liegt im Interesse der zu testenden Person wahrheitsgemäße Angaben zu leisten. Sofern diese glaubhaft geschildert und nachgewiesen werden können kann die Test durchführende Person objektiv situativ entscheiden. Es obliegt der testenden Person, ob die Angaben und Voraussetzungen für einen Test eines anderen Herstellers, abweichende Abstrich-Entnahme oder Testart erfüllt sind und ob der Abstrich entsprechend der jeweiligen Anforderungen entnommen werden kann oder wurde. Es obliegt der Test durchführenden Person, andere Tests oder Abstrich-Entnahmen zu verweigern, als auch die Testung oder die Ausstellung des Ergebnisses zu verweigern oder für ungültig zu erklären, sofern die zu testende Person die Testung oder Entnahme des Abstrichs beeinträchtigt, manipuliert, sabotiert, diese situativ unmöglich ist oder die zu testende Person den Abstrich und/ oder ordnungsgemäße Entnahme des Abstrichs verweigert.
Ein negatives Ergebnis im Antigentest ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine Infektion nicht aus, insbesondere in der frühen (präsymptomatischen) Phase (Bender et al., 2021; Drain, 2022). Dies ist bei der Definition von Einsatzgebieten und bei der Interpretation negativer Ergebnisse zu berücksichtigen(RKI,2022,Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2,2022). Darüber hinaus kann die Probe durch die tages abhängige Form des Immunsystems, als auch durch Stoffe, bspw. Nahrungsmittel, Rauschmittel und Arzneimittel verfälscht werden, welche vom Patienten konsumiert wurden.
Bei einem positiven (Schnelltest-) Ergebnis ist umgehend eine PCR-Testung zur bestätigenden Diagnostik zu vereinbaren. Bitte reduzieren Sie Ihre Kontakte und begeben sich umgehend in Quarantäne, ausgenommen zur PCR-Testung. Die Quarantäne dauert an bis zur Auswertung und Mitteilung Ihres PCR-Ergebnisses. Sollte die bestätigende Diagnostik negativ ausfallen, wird die Quarantäne beendet. Nach einer positiv bestätigten PCR-Testung haben Sie sich weiterhin in häusliche Isolation zu begeben. Diese dauert min. 5 Tage an, ab Abstrichentnahme und min. 48h ohne Symptome. Freitestung, eine Testung bei einer Teststelle des ÖGD´s bei welcher das Ergebnis negativ ausfällt kann weiterhin kostenfrei erfolgen. Bitte beachten Sie, dass ein Genesenen-Zertifikat nur nach einem positiv bestätigen PCR-Test möglich ist.
Sonnen-Apotheke Irene Zwickel e.K.
Austraße 20
89275 Elchingen
0731264410
test.sonnen-apo-elchingen@outlook.de
Ansprechpartner/-in:
Irene Zwickel
Austraße 20
89275 Elchingen
0731264410
Hiermit bestätige ich eine Testung nach SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und gebe mein Einverständnis, respektive ausdrückliche Willenserklärung zur Testung ab. Hiermit bestätige ich den berechtigten Bedarf zur Testung gem. SARS-CoV-2 TestV und kann entsprechende und/ oder notwendige Nachweise vor Ort vorlegen.
Wir – die abgebende und durchführende Apotheke – verarbeiten die oben aufgeführten Daten zu Ihrer Person, um Ihre Berechtigung zur kostenfreien Testung gem. Vollzug der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV) zu prüfen und um missbräuchliches Vorgehen (Mehrfachabgaben innerhalb des in der TestV festgelegten Zeitraums) zu verhindern. Hiermit bestätige ich als asymptomatische Person den Anspruch auf Testung gem. TestV, sofern keine weiteren und/ oder gegensätzlichen Angaben gemacht werden. Hiermit willige ich ein, dass meine Kontaktdaten im Rahmen der Testung, insbesondere gem. §§ 2-5 Coronavirus-TestV aufgenommen, gespeichert, für die Ausstellung des Ergebnisses des Tests, zur Kontaktaufnahme der in Anspruch nehmenden Person oder Ihres Vertreters und ggfs. zur Weiterleitung an Ämter, Behörden und der für die Kosten aufkommenden Ansprechpartner, wie Krankenkasse oder Versorgungskammer.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG, § 6 Abs. 2 TestV, § 4 Abs. 1 Satz 3 SchutzmV. Die Löschung Ihrer Daten erfolgt bis spätestens zum 31. Dezember 2024. Die schriftliche Bereitstellung Ihrer Daten ist freiwillig. Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Berichtigung unrichtiger Daten sowie auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Sie haben zudem das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie auf Einschränkung der Datenverarbeitung. Ferner haben Sie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Ich bestätige durch meine Anmeldung, dass eine POC-Antigen-Schnelltest Testung vorgenommen werden soll. Mit der Buchung des Termins wird die Inanspruchnahme, das Erscheinen und die Durchführung der Testung bestätigt. Das Anmelden, buchen des Termins und das akzeptieren der Nutzungsbedingungen stellen Ihre digitale Anmeldung, als digitale Signatur dar, wodurch eine Unterschrift vor Ort zur Testung gefordert werden kann, aber entbehrt werden könnte. Bei Anspruch auf eine kostenlose Testung gem. TestV, wird der oder werden die Anspruchsgrundlagen bestätigt und entsprechende Nachweise zur Testung mitgebracht und vorgewiesen. Mit der Buchung des Termins wird vom Kunden automatisch bestätigt, dass eine kostenlose Bürgertest nach § 4a TestV durchgeführt wird. Dies wird vor Ort, durch den Check-in der zu testenden Person, nochmals bestätigt. Eine weitere Bestätigung der Duchführung stellt das Test-Ergebnis und dessen Versand und/ oder Bereitstellung einer schriftliche Ausstellung oder Ausdruck dar, wobei es der zu testenden Person obliegt die E-Mail Adresse korrekt anzugeben und ggfs. vor Ort nochmals zu überprüfen. Da das Test-Ergebnis auch über weitere Programme erstellt und versendet werden kann, als auch schriftlich und/ oder als Ausdruck bereit gestellt werden kann, genügt die Anmeldung und Buchung eines Termins, durch die zu testende Person, zur Bestätigung der Testung, spätestens 1h nach fixiertem Termin, ausgenommen hiervon sind vom Kunden online vorgenommene Termin Verlegungen oder telefonisch oder per E-Mail mitgeteilte Termin Änderungen. Es obliegt der zu testende Person, Ihren Termin zu verlegen, erneut zu buchen oder alternativ anzurufen oder per E-Mail Änderungen am Termin mitzuteilen oder zu stornieren. Dies soll die Anzahl an Fehl- oder Leerbuchungen reduzieren, welche Termine blockieren für ernsthaft an einer Testung interessierte Personen und/oder Ressourcen verschwenden, bspw. (Material-)Bereitstellung, (Material-) Vorbereitung der Testung, Personalplanung, (an- und ablegen der) Schutzausrüstung, etc. Bei nicht Einhaltung der Stornierungsregeln und/ oder nicht Einhaltung der jeweils aktuell gültigen COVID-19-Regeln, wie bspw. Abstandsregeln, (FFP2-)Maskenpflicht, als auch der Quarantäne-Verordnung(-en), IFSG, Verweigerung der Nachweise zum Anspruch auf kostenfreie Testung, einer ordentlichen Testung, Verweigerung des Testergebnisses und/ oder Gefährdung Dritter oder Mitarbeitern, als auch bei Verstößen des Hausrechts, Sach- und/oder Datenbeschädigung oder Vandalismus, behalten wir uns vor ggfs. Sanktionsmaßnahmen zu veranlassen wie bspw. die E-Mail Adresse zeitweise nicht zuzulassen, zeitlich begrenzter Ausschluss der Person, Gebrauch des Hausrechts auszuüben und des Grundstücks zu verweisen, etc. Der Anspruch auf kostenfreie Testung nach TestV garantiert keine freie (Kunden-)Auswahl des Tests bzw. der Abstrichart. Anspruch auf kostenfreie Testung (Schnelltest) besteht lediglich auf Nasen- und/ oder Rachenabstrich. Weitere Abstricharten sind nicht verpflichtend anzubieten. Geringere Verfügbarkeit und höhere Preise können zu Engpässen anderer Abstricharten führen, deren Verwendung vor Ort untersagt werden, aufgrund von nicht Einhaltung der Anwendungsvoraussetzungen, als auch nur gegen Gebühr offeriert und angewendet werden. Ohne Nachweis erlischt der Anspruch auf kostenfreie Testung. Sofern die Testung aus anderen Gründen durchgeführt wird, als der Bürgertestung nach § 4a TestV, hat dies die zu testende Person bei der Anmeldung anzugeben oder spätestens vor Ort beim Check-in mitzuteilen. Dies gilt nicht nur für kostenpflichtige Testungen, sondern auch für weitere kostenfreie Testungen nach TestV, bspw. § 2 Kontaktperson. Die zu testende Person bestätigt Ihren Anspruch auf kostenfreie Testung und hat notwendige Bestätigungen vor Ort unaufgefordert vorzulegen oder vorzuzeigen.
Wir bitten Sie Ihren QR-Code zum Check-in und Ihren Ausweis und ggfs. weitere Nachweise/ Bestätigungen zur/ vor der Testung bereit zu halten, um Ihnen und den nachfolgenden Personen eine schnelle und reibungslose Testung bieten zu können.
Bitte beachten Sie bei der Buchung oder spätestens beim Check-in, die Angabe des Testgrunds bzw. des Anspruchs der Testung, da die Anspruchsgrundlage(-n) und deren (anonymisierte) Anzahl meldepflichtig sind.
Bitte beachten Sie, dass der Begriff (enge) Kontaktperson nach § 2 TestV und durch das RKI definiert ist und durch den (bestätigten) Kontakt zu einer infizierten Person definiert ist, welche sich als positiv bestätigt hatte, mittels Nukleinsäurenachweis (PCR), hierzu dienen Schreiben des zuständigen Gesundheitsamts oder Meldung "erhöhtes Risiko" der CoronaWarnApp (CWA) als Nachweis. Das generelle "Treffen" Dritter, Teilnahme an Veranstaltungen oder Termine zur Körperpflege gelten nicht als Kontaktperson.
Einverständniserklärung der Eltern, Erziehungsberechtigten oder ggfs. bevollmächtigte Vertreter der Erziehungsberechtigten erfolgt, indem die genannten Personen bzw. Erziehungsberechtigten dazu aufgefordert sind, die Termin-Buchung stellvertretend für Ihre Kinder zu veranlassen. Die Termin Buchung der Eltern/ Erziehungsberechtigten, deren Anwesenheit, ggfs. der Check-in der durch die Eltern vorgenommen wird und die Zustimmung der Testung vor Ort oder eine separat mitgeführte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bestätigen somit Ihr Einverständis für Ihr(e) minderjährigen Kinder, insbesondere jenen unter 16 Jährigen. Zusätzlich zur bereits erfolgten Einverständniserklärung zur Testung, Testung von Kindern, anhand der Anmeldung, sollte eine separate Einverständniserklärung der Eltern zur Testung oder Vertretungsvollmacht der Erziehungsberechtigten, bspw. für Angehörige mitgeführt werden, welche ggfs. eingefordert und in Empfang genommen werden kann oder eine Abschrift/ Kopie / E-Mail zur Dokumentation gefordert werden kann.* Jene Regelungen und gesondert vorzubereitende(-n) Einverständniserklärung(-en) gilt/gelten ebenfalls für Art der Ergebnismitteilung und des Test- bzw. Ergebnis-Adressaten, welche nur der betroffenen bzw. getestenden Person oder deren gesetzlichen Verteter und/ oder Erziehungsbevollmächtigten übermittelt wird. Eine Einverständniserklärung oder Befreiung der Einhaltung und ggfs. Bevollmächtigung oder Empfangs- und Vertretungsvollmacht sollen, als Sicherungsmaßnahme bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten dienen und zur Einhaltung nach Artikel 9 DSGVO beitragen. Es erfolgt keine Weitgabe an Dritte, für weitere bzw. alternative Kommunikationsmittel oder Anbindung an (weitere) Dienste oder Dritte. Lediglich auf Wunsch und/ oder Anforderung des Patienten werden weitere Anbindungen und/oder Leistungen von Dritten angeboten oder freigeschalten, zur Sicherung von Daten, welche ggfs., versehentlich, voraussichtlich oder wissentlich angefordert, abgefragt, zu übermittelnd oder (weiter) verarbeitet werden, welche nur anhand einer separaten und auf den jeweiligen Zweck beschränkte ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen nachgekommen wird, insbesondere aufgrund der Sensibilität der Daten(Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DS-GVO)* *Bei regelmäßiger Testung können Ausnahmeregelungen und/ oder individuelle Regelungen, bspw. einem Patienten-Profil, Patienten-Kartei (schriftl./ "offline") oder einer hinterlegten Einverständinserklärung erfolgen. Mit Buchung,, Check-in, spätestens mit Abruf Ihres Ergebnisses bestätige ich, die zu testende Person, gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Test, die ordnungsgemäße Durchführung des Tests.
Für Testungen außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke und insbesondere Testungen am Wochenende sind Termine notwendig.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO i.V.m. § 9 Abs. 1 IfSG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BDSG, § 6 Abs. 2 TestV, § 4 Abs. 1 Satz 3 SchutzmV. Um die unverzügliche Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes mit Ihnen zu gewährleisten, erheben wir die Rufnummer und – sofern angegeben - E-Mail-Adresse nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 9 Abs. 1 IfSG. Im Rahmen der Abrechnung sind wir gesetzlich verpflichtet, die folgenden Daten von Ihnen zu speichern: Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Anschrift, Art der Leistung, Testgrund nach §§ 2 bis 4b TestV, Tag, Uhrzeit und das Ergebnis der Testung, Test-ID, Mitteilungsweg des Ergebnisses,Zustimmung/Ablehnung der Übermittlung an die Corona-Warn-App, bei positivem Ergebnis Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt sowie diese Bestätigung zur Durchführung des Tests. Diese Daten werden nicht zu Abrechnungszwecken an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung übermittelt, können aber im Rahmen einer eventuellen Abrechnungsprüfung verwendet werden. Die Verarbeitung Personen bezogener Daten und deren Bereitstellung an oder für Dritte ist nur im Fall einer kostenpflichtigen Testungen, respektive der Fälle bei kostenlosen Testungen nach TestV, eines positiven Testergebnisses gegeben, welches dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet wird und diesem ihre persönlichen Daten nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 IfSG weiterzugeben sind oder des Falles einer Prüfung, u.a. behördliche Prüfung bzw. von Amtswegen zur ordnungsgemäßen Leistungs-, Durchführungs- und Testdokumentation oder Abrechnungsprüfung durch die KVen (KVB).
Rechtsgrundlage ist Artikel 9 Abs. 2 lit. b DSGVO i.V.m. § 7 Abs. 5 und 6, § 7a TestV i.V.m. den darauf beruhenden Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Die schriftliche Bereitstellung Ihrer Daten ist freiwillig. Ohne diese als Pflichtfelder markierten Daten können wir den Test jedoch nicht durchführen.
Die buchende und/ oder die zu testende Person und deren Begleitpersonen bestätigen die aktuellen Corona-Maßnahmen zu kennen und vor Ort einzuhalten, bspw. Abstand halten und Maskenpflicht, welche bitte als FFP2-Maske auf dem Areal der Apotheke und Teststelle, inkl. Außenflächen und Parkplätzen zu tragen ist. Die Angaben der zu testenden Person wurden wahrheitsgemäß getätigt und sind es mindestens bis zum Zeitpunkt der Testung, andernfalls werden Änderungen oder Korrekturen von der zu testenden Person mitgeteilt. Bei unvollständigen,, fehlerhaften oder falschen Angaben sind diese durch mitwirken der zu testenden Person / Testung in Anspruch nehmende Person wahrheitsgemäß zu aktualisieren, andernfalls kann keine kostenlose Testung nach TestV vorgenommen werden und/ oder die Testung verweigert werden. POC-Antigen-Schnelltests werden generell als Nasen-, Rachen oder Nasen- und Rachenabstrich durchgeführt. Eine alternative Testung (PCR) und/ oder Variante der Abstrich Entnahme kann unter Einhaltung der Hersteller Angaben und / oder Anforderungen, der ordnungsgemäßen Durchführung, Einhaltung der Verwendung zugelassener (Schnell-)Tests, Einhaltung der TestV bzgl. Anspruchsgrundlage(-n), Zulässigkeit der Testung und/ oder berechtigte Testung, auf/ mit ärztlichem Attest, unter Berücksichtigung der zum Test-Zeitpunkt aktuellen Verfügbarkeit (Bestand) und Auslastung, aufgrund des zusätzlichen zeitlichen Aufwands verwendet werden. Test durchführende Personen sind angewiesen oben genannten Anforderungen einzuhalten. Es liegt im Interesse der zu testenden Person wahrheitsgemäße Angaben zu leisten. Sofern diese glaubhaft geschildert und nachgewiesen werden können kann die Test durchführende Person objektiv situativ entscheiden. Es obliegt der testenden Person, ob die Angaben und Voraussetzungen für einen Test eines anderen Herstellers, abweichende Abstrich-Entnahme oder Testart erfüllt sind und ob der Abstrich entsprechend der jeweiligen Anforderungen entnommen werden kann oder wurde. Es obliegt der Test durchführenden Person, andere Tests oder Abstrich-Entnahmen zu verweigern, als auch die Testung oder die Ausstellung des Ergebnisses zu verweigern oder für ungültig zu erklären, sofern die zu testende Person die Testung oder Entnahme des Abstrichs beeinträchtigt, manipuliert, sabotiert, diese situativ unmöglich ist oder die zu testende Person den Abstrich und/ oder ordnungsgemäße Entnahme des Abstrichs verweigert.
Ein negatives Ergebnis im Antigentest ist als Momentaufnahme zu betrachten und schließt eine Infektion nicht aus, insbesondere in der frühen (präsymptomatischen) Phase (Bender et al., 2021; Drain, 2022). Dies ist bei der Definition von Einsatzgebieten und bei der Interpretation negativer Ergebnisse zu berücksichtigen(RKI,2022,Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2,2022). Darüber hinaus kann die Probe durch die tages abhängige Form des Immunsystems, als auch durch Stoffe, bspw. Nahrungsmittel, Rauschmittel und Arzneimittel verfälscht werden, welche vom Patienten konsumiert wurden.
Bei einem positiven (Schnelltest-) Ergebnis ist umgehend eine PCR-Testung zur bestätigenden Diagnostik zu vereinbaren. Bitte reduzieren Sie Ihre Kontakte und begeben sich umgehend in Quarantäne, ausgenommen zur PCR-Testung. Die Quarantäne dauert an bis zur Auswertung und Mitteilung Ihres PCR-Ergebnisses. Sollte die bestätigende Diagnostik negativ ausfallen, wird die Quarantäne beendet. Nach einer positiv bestätigten PCR-Testung haben Sie sich weiterhin in häusliche Isolation zu begeben. Diese dauert min. 5 Tage an, ab Abstrichentnahme und min. 48h ohne Symptome. Freitestung, eine Testung bei einer Teststelle des ÖGD´s bei welcher das Ergebnis negativ ausfällt kann weiterhin kostenfrei erfolgen. Bitte beachten Sie, dass ein Genesenen-Zertifikat nur nach einem positiv bestätigen PCR-Test möglich ist.
Impressum
Sonnen-Apotheke ElchingenSonnen-Apotheke Irene Zwickel e.K.
Austraße 20
89275 Elchingen
0731264410
test.sonnen-apo-elchingen@outlook.de
Ansprechpartner/-in:
Irene Zwickel
Austraße 20
89275 Elchingen
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